Satzung

Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN OV Ruppichteroth

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Ruppichteroth. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN OV Ruppichteroth ist Ortsverband (OV) innerhalb des Kreisverbandes Rhein-Sieg und des Landesverbandes NRW und gehört damit der Bundespartei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN an. Er vertritt auf kommunaler Ebene die Ziele der Bundespartei. Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth. Der OV organisiert seine Arbeit autonom im Rahmen der Bundes-, Landes- und Kreissatzung.

§2 Mitgliedschaft

Sie wird durch die Kreissatzung geregelt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des OV.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den Satzungen des KV Rhein-Sieg, des Landesverbandes und des Bundesverbandes.

(2) Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband oder direkt an den Ortsverband. Kommunale Mandatsträger*innen des OV Ruppichteroth leisten darüber hinaus Mandatsträger*innenbeiträge neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen als Sonderbeiträge an den Ortsverband. Die aktuelle Höhe der Sonderbeiträge wird in der Finanzordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Mitarbeiter

Mitarbeiter kann jeder werden. Nichtmitglieder sind nicht stimmberechtigt, außer in besonderen Arbeitsgruppen.

§5 Organe des OV

Ortsmitgliederversammlung (OMV) und Vorstand. Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und ggf. auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich. 

§6 Ortsmitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des OV Ruppichteroth. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen einberufen. Alternativ kann der Versand der Einladung auch per E-Mail erfolgen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand des OV.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushalt des OV Ruppichteroth. Vor der Entlastung des Vorstandes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Delegierten für Organe höherer Gebietsverbände. Kandidieren mehr als ein*e Bewerber*in für das Amt, so wird mit relativer Mehrheit entschieden (größter Stimmblock unter den Stimmberechtigten, Enthaltungen nicht mitgezählt).

(4) Entscheidungen werden prinzipiell nach dem Konsensprinzip getroffen. Ist dies nicht möglich, wird mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten) entschieden. Wenn mehr als 1/3 der Stimmberechtigten einheitlich eine andere Meinung vertreten, wird dies ins Protokoll aufgenommen.

(5) Vorstand, Rechnungsprüfer*innen und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten aufgehoben werden.

(8) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, Kassierer*in, Schriftführer*in und Beisitzer*in.  Die beiden Sprecher*innen bilden gemeinsam mit der/ dem Kassierer*in den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß §26 BGB nach außen vertritt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Es bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Abwahl.

(3) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Ortsverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Ortsverbandes zu koordinieren. Er erstattet der Mitgliederversammlung in der Regel einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

§8 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§9 Datenschutz

(1) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung des Kreisverbands Rhein-Sieg und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet 

werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§10 Finanzen

Der Ortsverband regelt seine Finanzen im Rahmen der Kreisbeitragsordnung und Finanzordnung autonom, im Rahmen einer eigenen Finanzordnung.

§11 Auflösung 

Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes wird in einer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Auflösung des OV fällt das vorhandene Vermögen dem nächst höheren Verband von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu.

§12)Satzungsänderung

Sie können nach vorheriger schriftlicher Mitteilung des Änderungstextes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Beschlossen durch die OMV am 07.07.2020